Schwerkriminalität. Klingt gefährlich, ist es auch.
Gefährlich aber auch deshalb, weil sich inhaftierte Beschuldigte kaum gegen den Vollzug der Untersuchungshaft zur Wehr setzen können, wenn wegen eines Delikts der Schwerkriminalität ermittelt wird. Welche Delikte das sind steht in §112 der Strafprozeßordnung. Erwähnt sind dort Mord und Totschlag oder schwere Körperverletzung. Terrorismus gehört natürlich auch dazu.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Untersuchungshaft alleine wegen des dringenden Tatverdachts eines Delikts der Schwerkriminalität anzuordnen, ganz egal, ob andere Haftgründe bestehen – Fluchtgefahr zum Beispiel. Es ist daher selten, daß die Verteidigung gegen einen solchen Haftbefehl erfolgreich ist.
In unserem Fall war die Verteidigung gegen einen Haftbefehl wegen des Verdachts des versuchten Totschlags heute von Erfolg gekrönt. Man konnte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe keine Boshaftigkeit unterstellen, einen Haftbefehl wegen eines Messerstichs in den Rücken eines anderen beantragt zu haben. Aber: das ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ermöglichte es, den Haftbefehl erfolgreich anzugreifen. Das Heilmittel: Notwehr!
Zum jetzigen frühen Stadium des Verfahrens kann man noch nicht absehen, ob am Ende der erhoffte Freispruch stehen wird. Aber wir arbeiten sehr hart am Gelingen des gemeinsamen Ziels. Der erste Schritt ist gemacht. Der Mandant wurde heute aus der Untersuchungshaft in die Arme seiner überglücklichen Familie entlassen.