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Ich habe keine Angst vor der Polizei und schaue kritisch auf jede Aussage eines Polizeizeugen vor Gericht. Ohne einen starken Partner an Ihrer Seite können Sie den Fall nicht gewinnen.

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Polizeigewalt und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Polizeigewalt existiert. Jeden Tag, überall auf der Welt. Auch in Deutschland.

Leider wollen das weiterhin viele Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht wahrhaben und schützen Polizistinnen und Polizisten in gegen sie geführten Ermittlungsverfahren weitreichend, manchmal sogar über das zulässige Maß hinaus.

Aber nicht jede Art von Gewalt durch Polizeibeamte ist unzulässig oder gar strafbar. Es ist gerade die Polizei, die über ein Gewaltmonopol verfügt, das gegen Menschen im Inland ausgeübt werden darf. Der Fachbegriff hierfür lautet “unmittelbarer Zwang”.

Von Verfassungs wegen sind dem Einsatz erlaubter Gewalt aber Grenzen gesetzt, die strikt einzuhalten sind. Werden diese Grenzen überschritten, spricht man von Polizeigewalt.

Aus meiner forensischen Erfahrung kann ich leider bestätigen, daß in fast allen Fällen unzulässiger Polizeigewalt die Opfer der Gewalt mit Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte überzogen werden, obwohl es dazu oftmals keinen Anlaß gibt. Die Polizei sitzt am längeren Hebel und diese Macht wird oftmals rechtswidrig zum eigenen Schutz vor strafrechtlichen Konsequenzen mißbraucht.

Die Verfolgung von polizeilichem Fehlverhalten beginnt daher fast immer mit Ihrer Verteidigung gegen den Vorwurf des Widerstands oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Die Verteidigung gegen solche Vorwürfe ist auch deshalb sehr anspruchsvoll, da Sie in vielen Fällen mit Zeugen bei Gericht konfrontiert sind – Polizeibeamte – die schlicht die Wahrheit verschweigen oder bewußt lügen.

In solchen Fällen dürfen Sie mir vertrauen. Ich habe weder Angst vor der Polizei noch würde ich davor zurückschrecken, Strafanzeigen gegen Vertreter der Strafverfolgungsbehörden zu stellen, wenn ein klarer Verdacht eines Fehlverhaltens vorliegt. Niemals leichtfertig und immer im Bewußtsein der besonderen Verantwortung, die ein Organ der Rechtspflege trägt.