Erneut greift meine Revision gegen ein Urteil eines Baden-Badener Gerichts durch. Das Gericht verurteilte meinen Mandanten – aufgrund eines einzigen Zeugen vom Hörensagen (Polizist) – entgegen vieler anderslautender Zeugenaussagen und seiner eigenen (bestreitenden) Einlassung zu einer hohen Bewährungsstrafe. Dagegen hatte ich Sprungrevision eingelegt. Der Generalstaatsanwalt schloß sich meinem Antrag an und schließlich urteilte auch das OLG Karlsruhe in meinem Sinne und hob das Urteil auf.
Gegenstand des OLG-Beschlusses waren handwerkliche Fehler des Amtsrichters. Es konnte aufgrund der schriftlichen Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden, wie sich der Richter seine Überzeugung gebildet hatte. Die Beweiswürdigung kann eigentlich nicht mit der Revision angegriffen werden, denn der Tatrichter kann die Beweise quasi nach Belieben würdigen; nur er muß dann eben auch miteilen, wie er zu seinem Ergebnis kam. Das Revisionsgericht kann in solchen Fällen nur dann dem Tatgericht auf die Finger schauen, wenn die Urteilsgründe lückenhaft, willkürlich oder widersprüchlich erscheinen. Und genau das war hier (mal wieder) der Fall.
Eine neue Verhandlung beim Amtsgericht sollte daher etwas unvoreingenommener ablaufen. Ich berichte weiter.