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Sprafke's Blog

AG Bühl: Einstellung des Verfahrens nach Rotlichtverstoß – die Polizei sieht eben doch nicht alles

Ein Mandant wurde vom Vorwurf des Überfahrens einer roten Ampel  nun endlich entlastet. Das Gericht hat ein diesbezügliches OWi-Verfahren durch Beschluß eingestellt, gleichzeitig aber keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß von den Angaben des Betroffenen überzeugt war, denn es belastete die Staatskasse mit den Kosten der Verteidigung.

Der Vorwurf kam zur Anzeige, weil ein Polizeibeamter den Rotlichtverstoß beobachtet haben will. Bereits aus der Akte kamen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit polizeilicher Wahrnehmungen auf, nachdem der Verstoß nicht weiter beschrieben worden war und man lediglich vermerkt hatte, daß die rote Ampel überfahren worden sei. Die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung reichten dann auch nicht aus, um den Betroffenen zu überführen. Der angebliche Verstoß war schlicht und ergreifend zu weit entfernt, die Straßenverhältnisse nicht geeignet, um das Überfahren der Haltelinie überhaupt theoretisch gut erblicken zu können. Insgesamt: klarer Fall!

Die Entscheidung ist nicht nur richtig; sie unterstreicht auch das bestehende Problem, gerade im OWi-Bereich, daß viele Gerichte eben zu Unrecht davon ausgehen, daß ein Zeuge in Polizeiuniform immer ein perfekter Zeuge ist, dessen Aussagen man zu jeder Zeit zur Grundlage einer Verurteilung machen kann – quasi eine unfehlbare Zeugen-Maschine. Der Fall zeigt: auch Polizisten haben subjektive Wahrnehmungen und sind ebenso wenig vor Fehlern sicher, wie der normale Zeuge eben auch.

Also: Bei Rotlichtverstößen lohnt sich immer ein zweiter Blick – gerade wenn Polizisten sich sicher sind, einen Verstoß genau gesehen zu haben.