Geschichten aus dem Alltag eines Anwalts

Sprafke's Blog

Untersuchungshaft und Pflichtverteidiger

Seit dem 01.01.2010 ist die Gesetzeslage hinsichtlich der Beiordnungsvoraussetzungen eines Pflichtverteidigers zu Gunsten der Beschuldigten geändert worden. Seit Beginn des Jahres ist einem Beschuldigten auch dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn die Untersuchungshaft vollstreckt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 141 Abs. 3 StPO muß unverzüglich nach Verhaftung ein Anwalt verständigt bzw. ein Verteidiger beigeordnet werden. Sinnvollerweise sollte dies noch vor Eröffnung des Haftbefehls geschehen, um eine erste Intervention leisten zu können. Für den Zeitpunkt der Bestellung eines Verteidigers bei Vollstreckung von Untersuchungshaft kommt es ganz entscheidend auf die Beiordnungspraxis und die Auslegung des Begriffs “unverzüglich” durch den jeweiligen Ermittlungsrichters an.

Sollte Ihnen kein Verteidiger innerhalb von drei bis vier Tagen beigeordnet worden sein, so muß unbedingt beim zuständigen Ermittlungsrichter ein Antrag gestellt werden.

Leider sind die Reaktionen der Gerichte mehr als uneinheitlich; zum Teil wird die neue Gesetzeslage bewußt ignoriert.