Geschichten aus dem Alltag eines Anwalts

Sprafke's Blog

Strafbefehl – was nun?

Ein Strafbefehl beinhaltet eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, ohne Gerichtsverhandlung. Sollte gegen einen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein und steht nach den Ermittlungen zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft fest, daß der Beschuldigte die Tat verübt hat, so beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht den Erlaß des Strafbefehls. Das Gericht prüft nochmals vor Erlaß, ob die Ermittlungen zur Begründung des Strafbefehls ausreichen und erläßt diesen dann. Mit dem Strafbefehl können nur Vergehen verfolgt werden, die zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören.

Der Strafbefehl wird rechtskräfig (wirksam), wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gericht Einspruch eingelegt wird. Geht der Einspruch rechtzeitig ein, bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung. Hier muß unbedingt zur Fristwahrung reagiert werden.

Anwaltstipp: regelmäßig lohnt es sich den Einspruch gegen den Strafbefehl wenigstens anwaltlich prüfen zu lassen. Der Strafverteidiger wird dann prüfen, ob die Höhe der Geldstrafe richtig bemessen ist oder ob das Gericht überhaupt verurteilen kann wegen der Tat. Wichtig ist, daß der Anwalt den Einspruch einlegt, denn nur er und nicht der Angeschuldigte selber kann Akteneinsicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten bekommen. Je höher die Strafe, desto eher sollte über den Einspruch nachgedacht werden. Ab einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten gilt der Verurteilte als vorbestraft.