Geschichten aus dem Alltag eines Anwalts

Sprafke's Blog

Holland bleibt auf EU-Knöllchen sitzen

Seit einiger Zeit können auch EU-Bußgelder in Deutschland eingetrieben werden, wenn eine ausländische Bußgeldbehörde dies beantragt. In diesem Verfahren können sogar die Amtsgerichte dann ein Bußgeld gegen einen Betroffenen für vollstreckbar erklären. Grundlage dieses Verfahrens ist das Europäische Geldsanktionengesetz (EUGeldG).

Ein Mandant kam nun mit einem Parkknöllchen aus Holland, welches von einem britischen Inkassounternehmen eingetrieben werden sollte. Der Mandant wurde als Halter des Fahrzeugs angeschrieben, der Fahrer wurde zunächst nicht ermittelt. Das geht in Holland und vielen anderen EU-Staaten; in Deutschland aber kann nur der Fahrer, also der Verursacher einer Ordnungswidrigkeit belangt werden – und genau das hatte ich für den Mandanten eingewendet.

Letztlich hisste die Bußgeldbehörde die weiße Flagge und gab dem Mandanten nunmehr schriftlich, daß er tatsächlich nicht zahlen müsse (§ 87b EUGeldG). Aber Achtung: alleine die andere Rechtslage ändert nichts daran, daß grundsätzlich ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn es angefordert wird. Man muß schon die Einwendung erheben, daß heißt aktiv darauf hinweisen, sonst kann der Strafzettel durch ein deutsches Amtsgericht vollstreckt werden.