Geschichten aus dem Alltag eines Anwalts

Sprafke's Blog

AG Bochum: Vollstreckbarkeit von ausländischen Bußgeldern

Das Amtsgericht Bochum hat ganz aktuell entschieden, daß der Halter eines Fahrzeugs (in diesem Fall war es eine Firma als juristische Person) das Bußgeld eines Rotlichtverstoßes aus Holland zu zahlen verpflichtet ist, obwohl eine Firma den Verstoß nicht begangen haben kann. Die sog. Halterhaftung existiert in Deutschland nicht, trotzdem wird das Bußgeld fällig.

Der Grund dafür liegt darin, daß das betroffene Unternehmen die Vorschriften des EUGeldG nicht beachtet hat, wonach solche Umstände im Vollstreckungsverfahren ausländischer Bußgelder eingewandt werden können, die der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit in Deutschland entgegenstehen würden – zum Beispiel die Verjährung. Die Entscheidung sagt also nichts darüber aus, ob der vorgeworfene Verstoß auch tatsächlich ahndbar gewesen wäre, da keine Einwendungen seitens des Unternehmens erfolgt sind.

Deshalb: Bei ausländischen Knöllchen immer prüfen, ob diese auch in Deutschland tatsächlich vollstreckt werden können. Hierzu helfe ich gerne unter 0800 76 76 701.