Geschichten aus dem Alltag eines Anwalts

Sprafke's Blog

AG Baden-Baden: Freispruch von Schmuddelkram-Vorwurf

Gem. § 118 OWiG kann mit einem Bußgeld belegt werden, wer grob ungehörige Handlungen vornimmt, welche geeignet sind die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu gefährden. Auf diese Weise wollten vermutlich die Nachbarn einen unliebsamen Hausgenossen loswerden und zeigten diesen bei der Polizei an, weil er sich (bei einer Überschwemmung im Haus) nur in einem kurzen Bademantel zeigte und die Nachbarn das Geschlechtsteil des Mandanten gesehen haben wollen. Später sei er noch erblickt worden, wie er in seiner Wohnung (!) onaniert haben soll.

Alles Quatsch meinte der Mandant und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des braven Ordnungsamts zu Baden-Baden ein. Völlig zu Recht wie sich jetzt herausstellte, denn nach der Beweisaufnahme vor dem Amtsrichter war schnell klar, daß sich der Mandant völlig normal verhielt. Ein Onanieren konnte nicht von den Zeugen berichtet werden.

Diese Vorschrift erscheint veraltet. Die Rechtsprechung von vor langer Zeit beschäftigt sich mit Fragen, ob es ordnungswidriges Verhalten darstellt bei einer Fronleichnamsprozession nicht den Hut zu ziehen oder ob öffentliches Herumlaufen mit einer Badehose grob ungehörig ist. Lieber Gesetzgeber – ran an den Speck und raus aus dem Gesetzbuch mit § 118 OWiG.